Massnahmenplanung

Für die Maßnahmenplanung ist landesweit ein Verfahren entwickelt worden, mit welchem sich Wasserkörper identifizieren lassen, in denen Maßnahmen am effizientesten hinsichtlich der Zielerreichung umgesetzt werden können.

Aus landesweiter Sicht sind für eine vordringliche Maßnahmenumsetzung vorrangige Wasserkörper ausgewiesen worden. Das Verfahren zur Ausweisung ist im Leitfaden nachzulesen.

Leitfaden Maßnahmenplanung als pdf


Mittel für die Maßnahmenumsetzung

Für Maßnahmen hat das Land Niedersachsen für die erste Phase der Maßnahmenumsetzung bis 2015 finanzielle Mittel bereitgestellt. Ein entsprechender Beschluss wurde im Landtag gefasst.

Folgender Mittelumfang ist landesweit für den ersten Bewirtschaftungszyklus eingeplant:

125 Mio. Euro aus Landesmitteln insgesamt;
davon: 68,2 Mio. für Oberflächengewässer (einschl. der Übergangs- und Küstengewässer)
44,2 Mio. für Grundwasser
11,5 Mio. für Sonstiges (Monitoring, Meeresschutz, Forschung, Öffentlichkeitsbeteiligung, weitere Bewirtschaftungsplanung)

Bei den Maßnahmen an Oberflächengewässern kommt noch ein Anteil aus Eigenfinanzierung (i.d.R. 10%) hinzu.

Der Haushaltsmittelansatz wird in der Höhe gestaffelt angesetzt: Zunächst 11Mio € in 2010, dann 14 Mio. € in 2011 und in den Folgejahren (2012 bis 2015) jeweils 25 Mio. €. Dazu werden EU-Modulationsgelder (ca. 42 Mio. €), Mittel aus dem Aufkommen Abwasserabgabe und Wasserentnahmegebühr sowie aus EU- Förderprogrammen (z.B. ELER) genutzt.


Maßnahmenbeantragung

Die Beantragung von Maßnahmen erfolgt mittels eines Vordruckes beim NLWKN. Dort wird eine Vorauswahl nach fachlichen Gesichtspunkten getroffen und eine Liste mit dem Vorschlag der umzusetzenden Maßnahmen an das Ministerium weitergegeben. Im Ministerium wird über die umzusetzenden Maßnahmen abschließend entschieden.

Ein Maßnahmenblatt zur Beantragung der Maßnahme muss bis Oktober des vorangehenden Jahres der Umsetzung eingereicht werden. Mit einer Entscheidung über eine Bezuschussung ist im März des darauffolgenden Jahres zu rechnen. Zum Zeitpunkt der Beantragung sollte die Verfügbarkeit des Eigenanteils geklärt sein.

Eine vorausgehende Durchführung von Vorarbeiten bis zur Leistungsphase 4 gem. HOAI ist für eine spätere Finanzierung unschädlich.